Weidegebiete
Kuhweiden und Allmendrechte
Das Landbuch unterschied die Allmendweiden in Heukuhweide, Alprecht und Geissweide. Alle Weiden, wo Sennten aufgetrieben werden, "gestaffelt" oder gealpet wird, zählen zum Alprecht, von dem jeder genössige Viehbesitzer (Korporationsbürger) Gebrauch machen kann. Einigen Allmenden haften besondere Rechte an. So ist 1705 "denen von Flüelen nach alten Rechtsamen, Siegel und Briefen" die Benutzung des Franzen- und Lauwitals übergeben worden. Nach einem Landsgemeindebeschluss von 1675 gehört der Gruonwald "denen zu Altdorf, Bürglen und Flüelen". Die Regelung der Bestossung erfolgt nach sogenannten Hüttenrechten, welche auf einen Landsgemeindebeschluss von 1682 zurückgeht. Danach durfte keiner mehr als 25 Kuhessen auf der Allmend sömmern. Diese Regelung gilt noch heute. In Ausnahmefällen kann der Engere Rat jedoch einen Mehrauftrieb bis zu maximal 32 Kuhessen bewilligen.
Das Befahren der Alpen erfolgt an den vom Korporationsrat alljährlich nach dem Stand der Witterung und des Grases festgesetzten Tag oder nach Abmachung der Alpgenossen. Allgemein fällt die Alpauffahrt in die Zeit um Mitte Juni und die Abfahrt auf Ende September.
Zu einer Alpung gehörte allgemein folgendes Personal: Der Senn, der das Melken und Käsen besorgte, die Aufsicht innehatte. Der Hirt ist für das Melken und die Aufsicht über das Vieh besorgt. Seine Gehilfen sind der Zuhirt und der sogenannte "Tinner", der Knabe, welcher für die Ziegen und das Brennholz sorgte.
Die Heukuh- oder Heimkuhweide wird von den Kühen benützt, welche nicht auf die Alp getrieben werden. Der Gruonwald, eigentlich eine Heukuhweide, wurde zur Gemeindealp. Im Sommer 1923 verteilten sich die 120 Kuhessen auf 40 von 5 Familien in Flüelen, 20 auf 2 Familien in Altdorf und 60 auf 13 Familien in Bürglen. Der Name Heukuhweide ist davon abzuleiten, dass auf diesen Allmendweiden die Kühe zur Sommerszeit, zur Heuzeit gehalten werden dürfen, der Name Heimkuhweide davon, dass diejenigen Kühe, die das ganze Jahr zu Hause im Stall bleieben auf diesen Allmenden grasen.
Der Gruonwald als Heukuhweide
Der Gruonwald trägt den Charakter einer Heukuhweide. Seit den frühesten Ordnungen sind die Weiden des Gruonwaldes dazu bestimmt, dass jeder Genosse in den drei Dorfschaffen Vieh auftreiben darf. Es waren immer kleine Treibrechte, zwei, drei Kuhesset. Am meisten wurde Rindvieh aufgetrieben. Es kommen aber auch Schafe, Ziegen, früher auch recht häufig Pferde und natürlich Schweine vor. Bemerkenswert ist, dass noch im 18. Jahrhundert der Gruonwald als Früh- und Herbstatzung galt für Vieh, dass während des Sommers auf Alpen war.
Das ganze Weidegebiet war topographisch ein einziger Komplex, und keinerlei Vorschriften schränkten den einzelnen Nutzniesser ein. Dies galt auch für das Mähen von Streue und Nätsch. Insofern waren die Nutzungsvorstellungen der Gruonwaldgenossen die gleichen wie jene auf den Weiden der Korporation Uri. Es galt die gleiche und gemeinsame Nutzung aller Berechtigten.
Die für die Alpwirtschaft nötigen Bauten, Hütten, Ställe, Nidler, Schweineställe, wurden von den Älplern auf eigene Kosten erbaut. Grund und Boden wurde nur im Baurecht auf Alltuend, einem altrechtlichen Institut, wie es auch in der Korporation Uri zur Anwendung kommt, zur Verfügung gestellt. Die Kompetenz hiefür kommt der Gruonwaldkommission zu. Seit 1983 kann die Kommission Baurecke auf Allmend in Baurechte nach ZGB umwandeln, wenn die Gebäude nicht mehr alpwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Eine Ausnahme galt jedoch seit Alters her. Die Gruonwaldrütti wurde immer verpachtet. Der Stall des Gruonwaldrütti wurde zuerst im Baurecht von den Pächtern erbaut. 1921 kaufte die Kommission diesen Stall. Seither ist dieses Gebäude Eigentum der Gruonwaldgemeinden.
Diese uralten Nutzungsstrukturen gerieten im 20. Jahrhundert ins Wanken. Die Frage lautete: allgemeine und gemeinsame Nutzung aller Genossen, oder Pachtsystem. Den Ausgangspunkt nahm die Entwicklung 1935, als die Weidegebiete Frutt und Rütteli verpachtet wurden. Gegen diesen Beschluss der Kommission erhob sich ein heftiger Protest. Die Kommission ergänzte daher die Ordnung. Altdorf und Flüelen stimmten ohne weiteres zu. Bürglen lehnte die Änderung ab. Nach dem seit 1916 geltenden Mehrheitsprinzip konnte die ergänzte Ordnung in Kraft erwachsen. Die Neuerung erlaubte die Verpachtung abgelegener Weidegebiete bei Vorliegen eines zwingenden Grundes. So konnte der Pachtvertrag betreffend der Weidegebiete Frutt und Rütteli Gültigkeit erlangen.
Entgegen gewisser Befürchtungen blieb jedoch die Verpachtung der erwähnten Alpgebiete ein Einzelfall. Seit den 1950er-Jahren regten sich jedoch vermehrt Stimmen, die eine Weideunterteilung anstrebten. Betriebsberater und Spezialisten der Alpwirtschaft erteilten Ratschläge, die in die gleiche Richtung zielten. Man hoffte, mit der neuen Nutzungsart einen grösseren Ertrag zu erzielen.
Nach langen Beratungen und Gesprächen mit aussenstehenden Fachleuten wagte die Gruonwaldkommission 1981 an eine entsprechende Revision der Gruonwaldordnung heranzutreten. Eine Arbeitsgruppe erarbeitete einen Entwurf, der primär den neuen Bedürfnissen der Parzellierung Rechnung trug. Die Kommission und die Gruonwaldgemeinden nahmen vernehmlassend zum Entwurf Stellung. Ende 1982 und anfangs 1983 wurde die neue Ordnung in allen drei Gemeinden angenommen und trat 1983 in Kraft.
Nun wurde die Parzellierung durchgeführt und die erste Generation von Pachtverträge mit Gültigkeitsdauer von sechs Jahren abgeschlossen. Seit dem Sommer 1983 wird der Gruonwald nun grossteils im Pachtsystem genutzt. Damit hat die traditionelle Nutzungsart des Gruonwaldes einen anderen Charakter erhalten.