Geschichte der Bürgergemeinde
Von den Genossame zur politischen Gemeinde mit drei Gemeinden:
Bis ins 19. Jahrhundert war die Korporation Uri mit dem Staat Uri identisch. Nur die Korporationsbürger konnten am kantonalen Staatsleben teilnehmen. Der alte Bezirk Uri war in zehn Genossamen eingeteilt. Diese galten als Wahl- und Musterungsbezirke, verfügten jedoch auch über Sondernutzen. Flüelen und Sisikon bildeten zusammen eine halbe Genossame.
Die Bundesverfassung von 1848 erklärte alle Schweizer vor dem Gesetze gleich. Jeder Schweizerbürger durfte sich nun überall im Land frei niederlassen und erhielt auch das Recht, auf Kantonsebene an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Damit fand die Sonderstellung der Korporationsbürger ein Ende. Mit der Verfassung von 1850 wurden die Genossamen durch die politischen Gemeinden ersetzt.
Mit der Kantonsverfassung von 1888 wurden die beiden Korporationen Uri und Ursern vom Kanton getrennt und zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigener Gesetzgebung erklärt. Die Allmenden und das übrige Korporationsvermögen wurden ausgeschieden. Die Korporationen erhielten überdies das Recht, sich nach eigenem Ermessen zu organisieren. Die 20 Urner Gemeinden erhielten das Recht zu, eine Ausscheidung in Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinde vorzunehmen.
Infolge der grossen Fläche der Korporation Uri, es sind zirka 85 Prozent der Oberfläche des Kantons Uri, ergaben sich immer wieder Schwierigkeiten. Vor allem die Tendenz der Einwohner- und Bürgergemeinden ihre Ausgaben mit den Einnahmen aus dem Korporationsvermögen zu bezahlen, verlangte immer mehr eine dezentralisierte Organisation der Korporation. Deshalb beschloss die Korporationsgemeinde Uri am 1. Mai 1942 das Gebiet der Korporation in Allmendbürgergemeinden zu gliedern und das Korporationsvemögen vom übrigen Gemeindevermögen auszuscheiden. Hiermit wollte die Korporation in Zukunft die Nichtkorporationsbürger von der Willensbildung in reinen Korporationsangelegenheiten ausschliessen und das Vermögen der Korporation sichern.
Das Ausscheidungsdekret in der Gemeinde Flüelen
Gestützt auf den Beschluss der Korporation Uri vom Mai 1942 beschliesst die Oster-Dorfgemeinde am 26. April 1943 das Dekret betreffend die Ausscheidung der Gemeinde Flüelen in eine Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinde.
- Einwohnergemeinde: Zur Einwohnergemeinde gehört die gesamte Wohnbevölkerung der Gemeinde Flüelen (Art. 9)
- Kirchgemeinde: Zur Kirchgemeinde gehört derjenige Teil der Wohnbevölkerung, der sich zur römisch-katzolischen Religion bekennt (Art. 19)
- Korporationsbürgergemeinde (Bürgergemeinde): Zur Korporationsbürgergemeinde gehören gemäss dem Wortlaut des Trennungsdekrets von 1943 die in Flüelen wohnhaften Gemeindebürger, die ebenfalls Korporationsbürger von Uri sind.